Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen DWK Kurierdienst GmbH
nachfolgend DWK genannt, gültig für den KEP Bereich


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für alle Aufträge an die DWK Kurierdienst GmbH und deren verbundene Unternehmen, Kooperationspartner und Erfüllungsgehilfen, für alle Tätigkeiten der DWK, gleichgültig ob Fracht-, Speditions-, Lager-, Post­dienstleistungs­verträge oder sonstige üblicherweise zum Kurier- und Postdienstgewerbe gehörende Geschäfte.
1.2. Ist der Auftraggeber/Absender ein Verbraucher und hat der mit ihm abgeschlossene Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand, so gelten die Geschäftsbedingungen nur insoweit, als nicht von den §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 425 bis 438 und 447 HGB zu dessen Nachteil abgewichen wird.
1.3. Die Tätigkeiten beinhalten die Beförderung oder die Besorgung der Beförderung von Sendungen, soweit diese nicht unter den Beförderungsausschluss nach Ziff.4 fallen.
1.4. Die AG gelten nicht für logistische Zusatzleistungen, die nicht von einem Fracht-, Speditions-oder Lagervertrag erfasst werden.
1.5. Für jeden Vertrag gelten ausschließlich diese AG; andere Beförderungsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die DWK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


2. Auftrag und Informationspflicht des Auftraggebers

2.1. Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
2.2. Soweit nach den folgenden Bedingungen für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenübertragung und jede sonst lesbare Form der Übertragung gleich, sofern der Aussteller erkennbar ist. Insbesondere Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese bei der Buchung durch deutliches Ankreuzen der gewünschten Serviceoptionen auf dem Versandschein kennzeichnet wird. Alternativ muss bei einer Onlinebuchung unter www.dwk.de die gewünschte Serviceoption bei der Sendungserfassung gewählt
werden. Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung von Serviceoptionen,
die er DWK nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt, sofern
diese nicht von DWK schriftlich bestätigt werden.
2.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der DWK bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Art und Beschaffenheit, Gewicht und Menge, zu unterrichten.
2.4. Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung handelt um
– lebende Tiere und Pflanzen,
– Güter, die einer besonderen Behandlung während der Beförderung bedürfen,
– besonders wertvolle Güter
und
– ob Lieferfristen einzuhalten sind.
2.5. Soll Gefahrgut im Sinne der Kleinmengenregelung befördert werden, hat der Auftraggeber der DWK bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, Art und Umfang der zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
2.6. Sind besonders wertvolle Güter zu befördern, hat der Auftraggeber der DWK auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens ausdrücklich schriftlich hinzuweisen, damit die DWK zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens liegt vor, wenn der Wert des zu transportierenden Gutes über 500,- EUR liegt. Hierfür bietet die DWK den Abschluss einer Zusatzversicherung an, durch die die nach Ziff. 6 vorgesehene Haftung betragsmäßig erhöht werden kann.
2.7. Die DWK ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben zu überprüfen, es sei denn, dass begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben bestehen.
2.8. Übergibt der Auftraggeber Güter, ohne den vorstehenden Informationspflichten ordnungsgemäß nachzukommen, so handelt er auf eigene Gefahr und haftet bei Unkenntnis der DWK vom Inhalt der Sendung für alle bei Durchführung des Transportauftrages entstehenden Schäden.
2.9  Zusteller, Kuriere, Abholfahrer und andere, nicht leitende Mitarbeiter von DWK sowie sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt mit Wirkung für und gegen DWK Leistungen über Sendungen oder Services zu versprechen, welche vom Ursprungsauftrag bzw. diesen AGB abweichen, insbesondere sind sie nicht berechtigt andere  Preise, Termin – und Versandabsprachen in Ansatz zu bringen, es gelten immer die Absprachen mit der Disposition oder der Geschäftleitung der DWK.


3. Verpackung, Be- und Entladung

3.1.   Die Pflichten in Bezug auf Verpackung sowie Beladung und Entladung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei dem Transport von Gütern durch DWK als Frachtführer hat der Auftraggeber das jeweilige Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, zum Schutz gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust oder gegen Beschädigung sicher zu verpacken. Die äußere Verpackung darf keinen Rückschluss auf den Wert des Gutes zulassen.
Bei dem Versand von Bijouterien, echten Perlen, Edelmetalle, Edelsteine, Gegenstände aus Edelmetallen und Edelsteinen, Juwelen, Urkunden, Wertpapiere  aller  Art darf die  Sendung äußerlich keinen Hinweis auf den Inhalt und Branche enthalten. Dies Gilt auch für die Absenderangaben. Branchenangaben auch in der Anschrift des Empfängers sind zu vermeiden
Der DWK ist nicht verpflichtet, geschlossene Behältnisse oder Verpackungen zu überprüfen. Die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes ist vom Empfänger zu bestätigen.
3.2. Übernimmt die DWK einzelvertraglich die Kuvertier-, Verpackungs- und Kennzeich-nungspflicht, so haftet er nur für Schäden, die seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
3.3. Die einzelvertragliche Übernahme der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht durch die DWK bedarf der Schriftform.

 


4. Beförderungsausschluss

4.1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind
– Güter, deren Inhalt oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verstoßen oder einer besonderen Genehmigung bedürfen,
– Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen,
– Gefahrgut, es sei denn, es handelt sich um Gefahrgut im Sinne der Kleinstmengenverordnung oder es wurde vom der DWK in Kenntnis des Gegenstands/Inhalts nach Abschluss einer schriftlichen Sondervereinbarung übernommen.
– Sendungen, die verderbliche Lebensmittel beinhalten
– Die Beförderung von Personen
4.2. Mit der Übergabe des zu befördernden Gutes erklärt der Auftraggeber, dass sich in der Sendung keine Gegenstände befinden, die dem Beförderungsausschluss unterliegen.
4.3. Der DWK obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses. Hat die DWK Grund zur Annahme, dass von der Beförderung ausgeschlossene Güter übergeben wurden, ist er berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Die Übernahme von der Beförderung ausgeschlossener Güter stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar, es sei denn, die DWK kannte bei Übernahme der Sendung deren Inhalt.
4.4. Übergibt der Auftraggeber Güter, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, so handelt er auf eigene Gefahr und haftet bei Unkenntnis der DWK vom Inhalt der Sendung für alle bei Durchführung des Transportauftrages entstehenden Schäden.
4.5. Die DWK ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene Güter zur Abwendung von Gefahren auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten.


5. Leistungsumfang im Rahmen und nach Maßgabe der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bedingungen sowie der rechtlichen Grundlage.

5.1. Die KEP-Dienstleistung umfasst außer der Beförderung und der Besorgung der Beförderung durch Frachtführer
– die Übernahme, das Be- und Entladen der Sendung,
– die Aushändigung der Sendung an den Empfänger oder eine andere anwesende Person, die unter der Zustellungsadresse angetroffen wird, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine persönliche Übergabe an einen namentlich benannten Empfänger vereinbart,
– die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber.
5.2. Eine Empfangsbestätigung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers von der DWK erteilt. Besteht dieses Verlangen, so nimmt die Empfangsbestätigung nur Bezug auf die Anzahl der Sendungen und deren Übergabezeitpunkt, nicht jedoch auf deren Inhalt, Wert oder Gewicht.
5.3. Soweit die Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln sowie fehlender Absenderangaben nicht möglich ist, darf die DWK die Sendung zur Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen und, soweit die Prüfung ohne Ergebnis verläuft, nach Ablauf einer sechsmonatigen Aufbewahrfrist vernichten.
5.4  Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der jeweiligen gewählten Buchungsklasse angemessenen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart bzw. Buchungsklasse grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten. Allgemeine Laufzeitangaben sind unverbindlich. Eine Lieferfrist ist nur geschuldet, wenn eine solche bei Auftragserteilung verbindlich vereinbart wurde. Zustellungen auf Inseln ohne Landanbindung durch eine Straßenbrücke sind von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
5.5  Hat der Absender bei Auftragserteilung auf dem Versandschein oder im Internet www.dwk.de die Zustellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit gebucht, geschieht dies vorbehaltlich der Verfügbarkeit dieses Services am Empfangsort. Eine angemessene, anteilige Rückvergütung des Beförderungsentgeltes kommt erst ab einer Überschreitung der vereinbarten Zustellzeit von mehr als 60 Minuten in Betracht. Gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Lieferfristüberschreitung bleiben hiervon unberührt.
5.6 Als Werktag gelten Montag bis Freitag (ohne Feiertage), der Samstag gilt nicht als Werktag.
5.7 Belieferung bei Packstationen ist ausgeschlossen. Sollte dennoch beauftragt werden, sind die entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
5.8 Je Sendungseinheit (sofern nichts anderes explizit schriftlich vereinbart wurde) ist die Packstückanzahl auf 10 begrenzt. Danach wird eine neue Sendungseinheit eröffnet.


6. Leistungsentgelt

6.1. Mangels abweichender Vereinbarungen, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag gültigen Preisliste der DWK. Diese ist auf der Internetseite www.dwk.de einzusehen, oder eben speziellen, schriftlich fixierten Sondervereinbarungen mit dem Auftragnehmer. Zusteller, Kuriere, Abholfahrer und andere, nicht leitende Mitarbeiter von DWK sowie sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, andere Preise in Ansatz zu bringen. Die Abrechnung von Kurierfahrten basieren auf der optimalen Verbindung. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt 14 tägig bzw. monatlich durch den Auftragnehmer. Die Forderung ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar. Verzugszinsen werden ohne weitere Ankündigung ab der ersten Mahnung berechnet. Skonto, Bonus und eine andere Regelung des Forderungsausgleichs an den Auftragnehmer bedürfen der Schriftform.
6.2. Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendungen und Umverfügungen werden separat berechnet.
6.3. Zölle und Abgaben auf den Inhalt der Sendung sind vom Auftraggeber zu erstatten. Sind Transportleistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen anderer Art auf Weisung des Auftraggebers vom Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber der DWK die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den Empfänger beglichen werden.


7. Haftung

7.1. Die DWK haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung der Sendung eingetreten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit die Haftung nicht durch Individualvereinbarung oder durch die nachfolgenden Bestimmungen besonders geregelt ist.
7.2. Gelten internationale Verkehrsabkommen, richtet sich die Haftung der DWK nach den jeweiligen Vorschriften.
7.3. Bei Lager- und Umzugsgeschäften sowie bei Lieferfristüberschreitung und bei Vermögensschäden gilt ebenfalls die gesetzliche Haftung.
7.4. Für Verlust, verspätete Zustellung und Beschädigung von Briefen und briefähnlichen Sendungen ist die Haftung auf den Betrag der Fracht begrenzt. Ausgenommen hiervon sind (durch Sendungsverfolgung oder Übergabequittungen) dokumentierte einzelne Briefe und briefähnliche Sendungen.
7.5. Im Übrigen haftet die DWK für einen nachgewiesenen Schaden bei Verlust und Beschädigung der Sendung bis zu 500,- EUR je Schadensfall. Die Haftung der DWK ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis hergeleitet werden, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 100.000,- EUR je Schadenereignis.
7.6. Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die die DWK, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
7.7. Wird individualrechtlich vereinbart, dass die DWK keine Schnittstellenkontrollen durchzuführen hat, so entfällt damit die grundsätzlich der DWK obliegende Pflicht zur umfassenden Darlegung des Transportverlaufs im Schadensfall. Die Beweislast für das Vorliegen eines groben Verschuldens auf Seiten der DWK liegt in diesem Fall beim Auftraggeber. Bei der Besorgung der Beförderung oder der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen ist die DWK nicht verpflichtet, Schnittstellenkontrollen durchzuführen.
7.8. Wird in einem Schadensfall von der DWK eine Kulanzzahlung geleistet, so erfolgt diese Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit der Zahlung wird der behauptete Anspruch insgesamt abgegolten und erledigt.


8. Haftungsausschluss

8.1. Die DWK übernimmt neben dem gesetzlichen Haftungsausschluss keine Haftung
– für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, Wegnahme von hoher Hand oder höhere Gewalt hervorgerufen worden,
– für Sendungen in Krisengebieten, sofern der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass dieses Land als Krisengebiet zu betrachten ist und der Schaden dort eingetreten ist.

8.2 Die Überschreitung von Lieferfristen infolge der nachstehend aufgeführten
Ereignisse begründet keine Haftung von DWK, sofern sie den Transport der Sendung betreffen und für DWK nicht mindestens einen Werktag im Voraus erkennbar waren: witterungsbedingte Einflüsse wie z.B: Schnee, Eis, Glätte, Nebel oder Starkregen oder höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Streik, Straßensperrungen, andere behördliche Einflüsse, Straßenkontrollen, Flugstreichungen oder –verspätungen, Unfall, Panne oder verkehrsbedingte Behinderungen.


9. Geltendmachung von Haftungsansprüchen und Verjährung

9.1. Für das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen gilt die gesetzliche Regelung. Jede Schadensanzeige ist schriftlich an die DWK zu richten.
9.2. Die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche beträgt ein Jahr.
9.3. Wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wird, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
9.4. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages der Ablieferung bzw. des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden sollen.
9.5. Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen beginnt mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat.


10. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der DWK aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.


11. Versicherte Güter, mögliche besonders zu treffende Vereinbarungen

Die Möglichkeit einer Versicherung erstreckt sich auf Güter aller Art. Die Güter sind in folgende Gütergruppen aufgeteilt:

Gütergruppe A:
Handelsgüter aller Art, soweit sie nicht in den nachfolgenden Gütergruppen B, C, D und E aufgeführt sind. Artverwandte Güter sind den in den nachfolgenden Gütergruppen B, C und D genannten Gütern sinngemäß zuzuordnen.

Gütergruppe B:

  • Neumöbel
  • medizinische Geräte und Erzeugnisse
  • Arzneimittel, Kosmetika, Parfüm
  • elektronische Geräte, Unterhaltungselektronik (Hifi-, TV, Video-Geräte), Computer (Hard- und Software)
  • Haushaltsgeräte (weiße Ware)
  • Foto- und Filmapparate
  • Waffen und Munition, explosive und feuergefährliche Stoffe

Gütergruppe C:

Waren, die in den Gütergruppen A und B nicht genannt sind und in besonderem Maße bruch- und/oder diebstahlgefährdet sind, wie z. B.

  • Glaswaren, Artikel aus Porzellan, Keramik, Terrakotta oder Marmor
  • Mobiltelefone mit Zubehör
  • Stahlerzeugnisse, soweit keine einfachen Produkte wie z. B. Schrauben, Zahnräder, warmge­walzte Bleche
  • Tabakwaren, Spirituosen
  • leicht verderbliche und temperaturgeführte Güter
  • lebende Pflanzen
  • beschädigte oder gebrauchte Güter aller Art
  • echte Teppiche
  • Pelze
  • Kunstgegenstände, Antiquitäten (je Sendung max. 25.000,00 Euro)

Gütergruppe D (nicht versicherbare Handelsgüter):

  • Bargeld, Münzen sowie sonstige Zahlungsmittel aller Art
  • EC-, Kredit- und Cashkarten
  • lebende Tiere
  • Drogen, radioaktive Stoffe
  • Güter zu Anlagen- und Projektgeschäften
  • Schwergut, Umzugsgut
  • Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Massengüter aller Art

Gütergruppe E:

  • Bijouterien,
  • Dokumente,
  • echte Perlen,
  • Edelmetalle,
  • Edelsteine,
  • Gegenstände aus Edelmetallen und Edelsteinen,
  • Juwelen,
  • Urkunden,
  • Wertpapiere aller Art.

Voraussetzungen für den möglichen Versicherungsschutz:

  • Die Sendungen sind nach ihrem Wert, Umfang und Gewicht haltbar und sicher zu verpacken und ordnungsgemäß zu adressieren.
  • Die Sendung darf äußerlich keinen Hinweis auf Inhalt und Branche enthalten. Dies gilt auch für die Absenderangaben.
  • Branchenangaben auch in der Anschrift des Empfängers sind zu vermeiden.
  • Es erfolgt ein Versand in speziellen Taschen mit Sicherheitsverschluss.
  • Die Übergabe der Sendungen im System erfolgt von Person zu Person mit Übernahmequittung.

Für Transporte mit der Versandart „Valoren“ besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Transporte mit Kurier-, Express- oder Paketdiensten durchgeführt werden. Voraussetzung für den möglichen Versicherungsschutz ist die ausdrückliche Annahme des Kurier-, Express- oder Paketdienstes der Sendung mit dem Wissen über den Inhalt und der Versandbestimmungen der Versandart „Valoren“.

Sendungen bei denen sowohl Versand- als auch Empfangsort im Ausland (nicht in Deutschland) sind, sind mit Vorlauf anzufragen und ohne Bestätigung seitens Versicherung aktuell nicht versichert.


12. Datenschutz

DWK ist berechtigt, Daten, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen
erhoben werden, zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten und an DWK Partner – auch grenzüberschreitend – weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung kann im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote von DWK erfolgen. Der Absender ist mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung sowie Übermittlung, insbesondere auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden, einverstanden.

Datenschutzerklärung gemäß Bundesdatenschutzgesetz § 5

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, durch DWK, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet worden. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Das bedeutet, dass alle Mitarbeiter und Kurierfahrer von DWK bei ihrer Einstellung über die Vorschriften des Datenschutzes und des Postgeheimnisses informiert wurden, und sich mit ihrer Unterschrift zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet haben. Kenntnisse über den Inhalt von Post- oder Paketsendungen dürfen unsere Mitarbeiter sich oder anderen nur insofern verschaffen, als sie zur Erbringung der Beförderungsleistung unabdingbar sind. Diese Verpflichtung gilt auch, falls ein Mitarbeiter oder Kurierfahrer das Unternehmen DWK verlässt.

 

Erklärung zur Einhaltung des Postgesetzes

Alle Mitarbeiter von DWK verpflichten sich bei Ihrer Einstelllung schriftlich das Postgehimnis entsprechend dem nachfolgenden Text zu wahren.

Das Postgeheimnis ist in § 39 PostG näher geregelt. Nach dieser Vorschrift unterliegen dem Postgeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Zu den näheren Umständen des Postverkehrs gehören alle Verbindungsdaten, die nicht den Inhalt einer konkreten Postsendung selbst betreffen, wie z.B. Name und Anschrift des Absenders und Empfängers, Ort und Zeit der Aufgabe der Postsendung, Art und Weise der Inanspruchnahme der Dienstleistung. Es muss sich um Umstände handeln, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Postverkehr stehen. Der Schutz des Postgeheimnisses bezieht sich auf alle Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 PostG.

Dies sind die Beförderung von 
• Briefsendungen,
• adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt,
• Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften,
unabhängig davon, ob es sich um offene oder verschlossene Sendungen handelt.

Dementsprechend ist es den Unternehmen und deren Mitarbeitern untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur in den Fällen des § 39 Abs. 4 Nr. 1-4 PostG möglich. Allerdings sind die Ausnahmetatbestände sehr eng auszulegen und stehen generell unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Dies bedeutet, dass die genannten Maßnahmen nur in Betracht kommen, wenn und soweit keine andere Möglichkeit besteht, die erstrebten Informationen bzw. Ziele zu erreichen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Postgeheimnis können gemäß § 206 StGB mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Das Postgeheimnis gilt auch innerhalb des Unternehmens.


13. Schriftform

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


14. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen sowie der zwischen den Vertragsparteien getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.


15. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist für alle Beteiligten, Essen a. d. Ruhr.


Lager, Logistik und Speditionelles:

Hier greift die ADSp 2017, angepasst auf 2 SZR je Kg soweit keine anderweitige von DWK explizit schriftlich formulierte Änderung enthalten ist.